Aber auch gleiche Pflichten.
Die Hausordnung soll das Miteinander von Mietern eines Mietshauses regeln.
Oberflächig betrachtet beinhalten die einzelnen Bestimmungen meist wenig brisantes. Trotzdem ist die Hausordnung ein sinnvolles muss um die Verhältnisse der Mieter untereinander und das Verhältnis zum Vermieter zu regeln.
Der Vermieter hat das Recht eine Hausordnung aufzustellen. Da die Wirksamkeit der Hausordnung eine Einvernehmlichkeit erfordert, ist diese meistens Bestandteil des Mietvertrages . Eine einseitige Bekanntgabe durch den Vermieter z.B. durch öffentlichen Aushang im Hausflur oder die nachträgliche Übergabe nach der Unterzeichnung eines Mietvertrages der keinen Bezug auf eine Hausordnung enthält ist für deren Wirksamkeit nicht ausreichend. Einseitige Regelungen des Vermieters die z.B. lediglich die sachgerechte Behandlung des Mietgegenstandes beinhalten sind jedoch insoweit zulässig, als das diese Pflichten sich bereits aus dem Mietvertrag ergeben.
Pflichten die darüber hinausgeben (z.B. Kellnernutzung, Gehwegreinigung) dürfen nur im Rahmen einer Hausordnung auferlegt werden über die Mieter und Vermieter Einvernehmen erzielt haben. Dies gilt natürlich auch für neue bzw. nachträglich auferlegte Pflichten die über den Regelungsinhalt der bisherigen Hausordnung hinausgehen.
Die Hausordnung soll das Miteinander von Mietern eines Mietshauses regeln.
Oberflächig betrachtet beinhalten die einzelnen Bestimmungen meist wenig brisantes. Trotzdem ist die Hausordnung ein sinnvolles muss um die Verhältnisse der Mieter untereinander und das Verhältnis zum Vermieter zu regeln.
Der Vermieter hat das Recht eine Hausordnung aufzustellen. Da die Wirksamkeit der Hausordnung eine Einvernehmlichkeit erfordert, ist diese meistens Bestandteil des Mietvertrages . Eine einseitige Bekanntgabe durch den Vermieter z.B. durch öffentlichen Aushang im Hausflur oder die nachträgliche Übergabe nach der Unterzeichnung eines Mietvertrages der keinen Bezug auf eine Hausordnung enthält ist für deren Wirksamkeit nicht ausreichend. Einseitige Regelungen des Vermieters die z.B. lediglich die sachgerechte Behandlung des Mietgegenstandes beinhalten sind jedoch insoweit zulässig, als das diese Pflichten sich bereits aus dem Mietvertrag ergeben.
Pflichten die darüber hinausgeben (z.B. Kellnernutzung, Gehwegreinigung) dürfen nur im Rahmen einer Hausordnung auferlegt werden über die Mieter und Vermieter Einvernehmen erzielt haben. Dies gilt natürlich auch für neue bzw. nachträglich auferlegte Pflichten die über den Regelungsinhalt der bisherigen Hausordnung hinausgehen.
Hier finden Sie Muster Brief, Vorlage, Vordruck, XLS / PDF Download, Büro, Schule, Kündigung, Formular und weitere Information zum Thema Hausordnung:
Muster Hausordnung | www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps/muster/hausordnung/index.jsp |
Hausordnung Beispiel | www.mieterbund-hessen.de/media/downloads/hausordnung.pdf |