Ein afrikanisches Sprichwort verrät: "Die Finger reichen dar, aber das Herz schenkt". Etwas profaner formuliert das Bürgerliche Gesetzbuch in § 516 Absatz 1, dass eine Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung des Schenkers aus seinem Vermögen an den Beschenkten darstelle.
Es sind nun zwei Fälle der Schenkung zu unterscheiden: die Handschenkung und das Schenkungsversprechen. Während bei der Handschenkung keine Schriftform eingehalten werden braucht, erfordert das Schenkungsversprechen gar die notarielle Beurkundung (§ 518 BGB), welche jedoch im Falle einer Übereignung des Schenkungsgegenstandes obsolet wird.
Die Handschenkung kommt im täglichen Leben sehr häufig vor, so zum Beispiel bei Geburtstagsfeiern. Der Beschenkte muss das Geschenk lediglich annehmen, um die Schenkung wirksam werden zu lassen. Das Schenkungsversprechen betrifft Fälle, in denen das Geschenk nicht sofort, sondern erst später dem Beschenkten zugewendet werden soll.
Es sind nun zwei Fälle der Schenkung zu unterscheiden: die Handschenkung und das Schenkungsversprechen. Während bei der Handschenkung keine Schriftform eingehalten werden braucht, erfordert das Schenkungsversprechen gar die notarielle Beurkundung (§ 518 BGB), welche jedoch im Falle einer Übereignung des Schenkungsgegenstandes obsolet wird.
Die Handschenkung kommt im täglichen Leben sehr häufig vor, so zum Beispiel bei Geburtstagsfeiern. Der Beschenkte muss das Geschenk lediglich annehmen, um die Schenkung wirksam werden zu lassen. Das Schenkungsversprechen betrifft Fälle, in denen das Geschenk nicht sofort, sondern erst später dem Beschenkten zugewendet werden soll.
Hier finden Sie Muster Brief, Vorlage, Vordruck, XLS / PDF Download, Büro, Schule, Kündigung, Formular und weitere Information zum Thema Schenkungsvertrag:
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